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   OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22   

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OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22 (https://dejure.org/2022,18576)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.06.2022 - 4 RBs 88/22 (https://dejure.org/2022,18576)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Juni 2022 - 4 RBs 88/22 (https://dejure.org/2022,18576)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Verbot von Partys nach der Coronaschutzverordnung 2021

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vorsätzliche Teilnahme an einer unerlaubten Party oder vergleichbaren Feier entgegen ... - Corona-Virus

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (35)

  • OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21

    Maskenpflicht nach der Coronaschutzverordnung 2020

    Auszug aus OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22
    Gerade bei komplexen Regelungsgegenständen sinkt daher das verfassungsrechtlich gebotene Maß gesetzgeberischer Regelungsdichte (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - Beschluss vom 28.01.2020 - III-4 RBs 3/21 - Beschluss vom 08.02.2021 - III-1 RBs 2, 4-5/21 - OVG Münster, Beschluss vom 06.04.2020 - 3 B 398/20.

    Denn durch § 28a Abs. 1 IfSG werden die bereits in § 28 Abs. 1 S. 1 u. 2 IfSG teilweise als Generalklausel ausgestalteten Voraussetzungen für das Ergreifen von besonderen Schutzmaßnahmen auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite in Form von Regelbeispielen präzisiert und dabei unter die zusätzliche Voraussetzung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag gestellt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2021 - 11 S 64/21 - VGH Mannheim, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 S 381/21 - Greve, NVwZ 2020, 1786, 1788; Sangs, NVwZ 2020, 1780, 1784).

    Daraus folgt, dass die Rolle des Gesetzgebers durch das Einfügen des § 28a Abs. 1 IfSG im Vergleich zur alten Rechtslage in signifikantem Umfang gestärkt worden ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OVG Münster, Beschluss vom 15.12.2020 - 13 B 1731/20.NE -).

    Ferner lässt sich den vorbezeichneten Ausführungen zweifelsfrei entnehmen, dass der Bundestag die in § 28a Abs. 1 IfSG genannten Schutzmaßnahmen als im Grundsatz zulässige Maßnahmen ausdrücklich gebilligt hat, so dass auch die potenzielle inhaltliche Reichweite der zur Verfügung stehenden Maßnahmen und Instrumente durch den Gesetzgeber selbst abgesteckt und mit unmittelbarer demokratischer Legitimation durch das Parlament versehen worden sind (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OVG Münster, Beschluss vom 15.12.2020 - 13 B 1731/20.NE -).

    Auf diese Dynamik kann daher regelmäßig die Exekutive aufgrund ihrer Handlungsflexibilität zeitnah reagieren, so dass gewährleistet ist, dass die Behörden bei einer Pandemie flexibel, an die örtlichen Gegebenheiten angepasst und damit effektiver reagieren können (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2020 - III-4 RBs 3/21 - Beschluss vom 08.02.2021 - III-1 RBs 2, 4 - 5/21 - OVG Münster vom 15.12.2020 - 13 B 1731/20.NE - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2020 - OVG 11 Ss 104/20 - Martini/Thiessen/Ganter, NJOZ 2020, 929, 930).

    Soweit in § 13 IfSBG NRW auf § 32 IfSG insgesamt und nicht etwa speziell auf § 32 S. 1 IfSG verwiesen wird, liegt hierin keine Nichtbeachtung des Zitiergebots, das zur Nichtigkeit der betreffenden Verordnung führen könnte, da § 32 IfSG nur eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Ge- bzw. Verboten enthält, so dass auch bei einem pauschalen Verweis auf § 32 IfSG Zweifel darüber, von welcher Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht werden soll, nicht aufkommen können (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - ; BeckOK InfSchR/Johann/Gabriel, 10. Ed., IfSG, § 32, Rn. 5).

    Ebenfalls unschädlich ist es, wenn die Verordnungsermächtigung - anders als in § 32 S. 2 IfSG explizit vorgesehen - nicht durch Verordnung, sondern durch ein verordnungsersetzendes Landesgesetz delegiert wird, da diese Befugnis dem Landesgesetzgeber gem. Art. 80 Abs. 1 GG ausdrücklich eingeräumt ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OVG Lüneburg, Urteil vom 20.12.2017 - 13 KN 67/14 -).

    Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend macht, § 4 Abs. 4 OWiG finde im vorliegenden Fall bereits deshalb keine Anwendung, weil diese Vorschrift ein zeitlich begrenztes Gesetz voraussetze, woran es hier jedoch fehle, da lediglich eine Verordnung vorliege, verkennt sie, dass der Gesetzesbegriff des § 4 Abs. 4 OWiG nicht nur Gesetze im formellen, sondern auch im materiellen Sinne umfasst, wozu auch Rechtsverordnungen zählen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - Beschluss vom 28.01.2020 - III-4 RBs 3/21 - KK-OWiG/Rogall, 5. Auflage, OWiG, § 4, Rn. 37 f.; MüKoStPO/Putzke, 1. Aufl., EGStPO, § 7, Rn. 2).

    In diesem Fall kommt dann wieder das aus § 4 Abs. 3 OWiG folgende Meistbegünstigungsprinzip zum Tragen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OLG Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21 - OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2021 - 2 Rb 69/20 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl., OWiG, § 4, Rn. 36).

    Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von ein bis zwei Metern um eine infizierte Person herum erhöht (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OVG Münster, Beschluss vom 22.12.2020 - 13 B 1670/20.NE - ).

    Mit Blick auf die besonders hohe Werthaltigkeit dieser Rechtsgüter, zu deren Schutz der Staat verpflichtet ist, müssen daher die zudem nicht schrankenlos gewährleisteten Grundrechte aus Art. 6 Abs. GG und Art. 2 Abs. 1 GG zurücktreten (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - 4 RBs 387/21 - für die Maskenpflicht; zu vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 - zu Kontaktbeschränkungen im Rahmen der sog. " Bundesnotbremse ").

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22
    Hieraus folgt für die Bestimmtheitsanforderungen an bußgeldbewährte Vorschriften, dass diese zwar gegenüber allgemeinen Vorgaben an die Bestimmtheit von Vorschriften, die Grundrechtseingriffe regeln, gesteigert sind, jedoch nicht das Niveau für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts erreichen müssen (zu vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 - OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2021 - 2 Ss (OWi) 261/21 - KG, Beschluss vom 13.08.2021 - 3 Ws (B) 198/21 - 162 Ss 88/21 - OLG Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 - 1 Ss Rs 9/21 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 - OVG Münster, Beschluss vom 03.02.2022 - 13 B 71/22.NE -).

    Denn mit dem Begriff der Teilnahme hat die Verordnung für den Normadressaten klar erkennbar die körperliche Anwesenheit bei der gem. § 2 Abs. 1 CoronaSchVO NRW verbotenen Party oder ähnlichen Feier erfasst (zu vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -).

    Die Wirksamkeit von Kontaktbeschränkungen zur Reduzierung der physischen Kontakte zwischen Personen ist mittlerweile durch wissenschaftliche gewonnene Erfahrungen bestätigt worden (zu vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2020 - 1 BvR 781/21 -).

    Mit Blick auf die besonders hohe Werthaltigkeit dieser Rechtsgüter, zu deren Schutz der Staat verpflichtet ist, müssen daher die zudem nicht schrankenlos gewährleisteten Grundrechte aus Art. 6 Abs. GG und Art. 2 Abs. 1 GG zurücktreten (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - 4 RBs 387/21 - für die Maskenpflicht; zu vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 - zu Kontaktbeschränkungen im Rahmen der sog. " Bundesnotbremse ").

    Durch die Eindämmung der Infektionen sollten die Krankenhauskapazitäten hierfür bereitgehalten werden (zu vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2022 - 13 B 71/22

    Pandemiebedingte Beschränkungen des Betriebs einer Eventlocation

    Auszug aus OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22
    Hieraus folgt für die Bestimmtheitsanforderungen an bußgeldbewährte Vorschriften, dass diese zwar gegenüber allgemeinen Vorgaben an die Bestimmtheit von Vorschriften, die Grundrechtseingriffe regeln, gesteigert sind, jedoch nicht das Niveau für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts erreichen müssen (zu vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 - OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2021 - 2 Ss (OWi) 261/21 - KG, Beschluss vom 13.08.2021 - 3 Ws (B) 198/21 - 162 Ss 88/21 - OLG Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 - 1 Ss Rs 9/21 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 - OVG Münster, Beschluss vom 03.02.2022 - 13 B 71/22.NE -).

    Dies folgt zum einen aus den dabei üblicherweise stattfindenden Körperkontakten oder jedenfalls der Unterschreitung des Mindestabstands, dessen Beachtung aufgrund von ausgelassener Stimmung und (möglicherweise) von Alkoholkonsum in Vergessenheit gerät, zum anderen aber auch aus der körperlichen Aktivität und damit einhergehenden erhöhten Atemfrequenz und somit dem vermehrten Ausstoß von Aerosolen, die möglicherweise mit Viren belastet sind (zu vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2020 - 9 E 3964/20 - OVG Münster, Beschluss vom 03.02.2022 - 13 B 71/22 -).

    Auch Maßnahmen zur Rückverfolgung von Infektionsketten nach einer festgestellten Infektion sind bereits nicht in der Lage, die Entstehung von Infektionen während einer Party zu verhindern (zu vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.08.2020 - 13 MN 283/20 - OVG Münster, Beschluss vom 03.02.2022 - 13 B 71/22 -).

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2020 - 13 MN 283/20

    Beschränkung; Corona; Corona-Verordnung; Feier; Normenkontrolleilverfahren;

    Auszug aus OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22
    Denn eine alkoholbedingt enthemmte Grundstimmung sowie eine unbeschwerte Feierlaune begünstigen in infektionsrelevanter Weise das zufällige, aber auch das zielgerichtete Entstehen von Nahkontakten innerhalb, aber auch außerhalb fester (Sitz-)Gruppen (zu vgl. VGH München, Beschluss vom 08.06.2020 - 20 NE 20/1316 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2020 - 13 MN 283/20 -).

    Auch Maßnahmen zur Rückverfolgung von Infektionsketten nach einer festgestellten Infektion sind bereits nicht in der Lage, die Entstehung von Infektionen während einer Party zu verhindern (zu vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.08.2020 - 13 MN 283/20 - OVG Münster, Beschluss vom 03.02.2022 - 13 B 71/22 -).

    Demgegenüber wird jedoch auch vertreten, dass auch bloße Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen vom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG umfasst sind (zu vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.08.2020 - 13 MN 283/20 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2021 - 13 B 1332/21

    Pandemiebedingtes Verbot von Parties und vergleichbaren Feiern ab einer

    Auszug aus OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22
    Die Rechtsfragen, ob der Ordnungswidrigkeitentatbestand aus § 2 Abs. 1 CoronaSchVO NRW in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW (hier und nachfolgend in der Fassung vom 07.01.2021) von der Ermächtigungsgrundlage der §§ 32, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG getragen wird, ob die vorbezeichnete Norm wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist, ob der in § 2 Abs. 1 CoronaSchVO verwendete Begriff der " Party oder vergleichbarer Feiern " hinreichend bestimmt ist und wann eine solche Party bzw. vergleichbare Feier im Sinne des § 2 Abs. 1 CoronaSchVO vorliegt, ist - soweit ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich entschieden und klärungsbedürftig.Soweit sich bereits das OVG Münster mit der Rechtmäßigkeit des aus § 18 Abs. 3 Nr. 2 CoronaSchVO vom 24.06.2021 in der Fassung vom 29.07.2021 folgenden Verbot von Partys und vergleichbarer Feiern befasst und dieses Verbot für rechtmäßig und insbesondere hinreichend bestimmt erachtet hat (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26.07.2021 - 13 B 1185/21.NE -, Bl. 101 ff. d.A.; Beschluss vom 13.08.2021 - 13 B 1332/21.NE -), handelt es sich insoweit um Entscheidungen, die allesamt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, so dass - da insoweit lediglich eine summarische Prüfung vorgenommen worden ist - durch die vorbezeichneten Entscheidungen eine endgültige und abschließende obergerichtliche Klärung der vorbezeichneten Rechtsfrage nicht erfolgt ist.

    Den vorbezeichneten Erwägungen lässt sich zum einen entnehmen, dass es für die Frage, ob es sich bei der in Rede stehenden Zusammenkunft um eine Party oder ähnliche Feier im Sinne des § 2 Abs. 1 CoronaSchVO NRW handelt, entscheidend ist, ob angesichts der Teilnehmerzahl, des Verhaltens dieser Teilnehmer und der Rahmenbedingungen (Raumgestaltung, Alkoholangebot, Musik und ggf. Tanz) die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln fraglich erscheint und ein relevanter Distanzverlust zwischen den Teilnehmern zu erwarten ist (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27.07.2021 - 13 B 1185/21.NE - Beschluss vom 13.08.2021 - 13 B 1332/21.NE -).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich zudem, dass das aus § 2 Abs. 1 CoronaSchVO NRW folgende generelle Verbot von Partys und ähnlichen Feiern grundsätzlich unabhängig von der Personenzahl und dem Ort der Veranstaltung (also drinnen oder draußen) gilt (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.08.2021 - 13 B 1332/21.NE -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - 13 B 1731/20

    Antrag des Betreibers eines Fitnessstudios auf vorläufige Außervollzugsetzung der

    Auszug aus OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22
    Daraus folgt, dass die Rolle des Gesetzgebers durch das Einfügen des § 28a Abs. 1 IfSG im Vergleich zur alten Rechtslage in signifikantem Umfang gestärkt worden ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OVG Münster, Beschluss vom 15.12.2020 - 13 B 1731/20.NE -).

    Ferner lässt sich den vorbezeichneten Ausführungen zweifelsfrei entnehmen, dass der Bundestag die in § 28a Abs. 1 IfSG genannten Schutzmaßnahmen als im Grundsatz zulässige Maßnahmen ausdrücklich gebilligt hat, so dass auch die potenzielle inhaltliche Reichweite der zur Verfügung stehenden Maßnahmen und Instrumente durch den Gesetzgeber selbst abgesteckt und mit unmittelbarer demokratischer Legitimation durch das Parlament versehen worden sind (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OVG Münster, Beschluss vom 15.12.2020 - 13 B 1731/20.NE -).

    Auf diese Dynamik kann daher regelmäßig die Exekutive aufgrund ihrer Handlungsflexibilität zeitnah reagieren, so dass gewährleistet ist, dass die Behörden bei einer Pandemie flexibel, an die örtlichen Gegebenheiten angepasst und damit effektiver reagieren können (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2020 - III-4 RBs 3/21 - Beschluss vom 08.02.2021 - III-1 RBs 2, 4 - 5/21 - OVG Münster vom 15.12.2020 - 13 B 1731/20.NE - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2020 - OVG 11 Ss 104/20 - Martini/Thiessen/Ganter, NJOZ 2020, 929, 930).

  • OLG Bremen, 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21

    Einordnung der Bremischen Coronaverordnung als Zeitgesetz; kein Verstoß gegen das

    Auszug aus OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22
    In diesem Fall kommt dann wieder das aus § 4 Abs. 3 OWiG folgende Meistbegünstigungsprinzip zum Tragen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OLG Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21 - OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2021 - 2 Rb 69/20 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl., OWiG, § 4, Rn. 36).

    Hieraus folgt für die Bestimmtheitsanforderungen an bußgeldbewährte Vorschriften, dass diese zwar gegenüber allgemeinen Vorgaben an die Bestimmtheit von Vorschriften, die Grundrechtseingriffe regeln, gesteigert sind, jedoch nicht das Niveau für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts erreichen müssen (zu vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 - OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2021 - 2 Ss (OWi) 261/21 - KG, Beschluss vom 13.08.2021 - 3 Ws (B) 198/21 - 162 Ss 88/21 - OLG Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 - 1 Ss Rs 9/21 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 - OVG Münster, Beschluss vom 03.02.2022 - 13 B 71/22.NE -).

  • OLG Oldenburg, 11.01.2021 - 2 Ss OWi 3/21

    Verstoß gegen Corona-Kontaktbeschränkungen; Geldbuße für Schülerin;

    Auszug aus OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22
    Insbesondere der Umstand, dass es sich bei dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Urteilsfällung um einen Heranwachsenden gehandelt hat, stellt für sich genommen noch keinen konkreten Anhaltspunkt für außergewöhnlich schlechte finanzielle Verhältnisse dar (anders als dies bei Jugendlichen sein kann , zu vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.01.2021 - 2 Ss (OWi) 3/21 -).

    Insbesondere haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betroffene von seinen Eltern nur ein geringes Taschengeld bezieht (zu vgl. hierzu etwa OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.01.2021 - 2 Ss (OWi) 3/21 -).

  • OLG Karlsruhe, 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21

    Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der bußgeldbewehrten Maskenpflicht bei Nutzung

    Auszug aus OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22
    In diesem Fall kommt dann wieder das aus § 4 Abs. 3 OWiG folgende Meistbegünstigungsprinzip zum Tragen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021 - III-4 RBs 387/21 - OLG Bremen, Beschluss vom 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21 - OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2021 - 2 Rb 69/20 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl., OWiG, § 4, Rn. 36).

    Dementsprechend ist ein Verbotsirrtum dann vermeidbar, wenn der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Unrechtmäßige seines Tuns hätte erkennen können (zu vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - ; KK-OWiG/Rengier, 5. Aufl., OWiG, § 11, Rn. 57 m.w.N. aus der Rspr.).

  • VG Gelsenkirchen, 29.12.2020 - 20 L 1786/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, private Familienfeier, Gaststätte, Gastronomie

    Auszug aus OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22
    Den vorbezeichneten Erwägungen in der Begründung der CoronaSchVO NRW lässt sich zudem insbesondere durch die Formulierung, " dass Partys und ähnlich ausgelassene Feiern generell - also auch im privaten Bereich - verboten sind " entnehmen, dass gerade das Merkmal der " Ausgelassenheit " die " Party oder vergleichbare Feier " kennzeichnet (zu vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.12.2020 - 20 L 1786/20 -).

    So ist, soweit es die Privatwohnung betrifft, das Treffen in der Wohnung - mit Ausnahme des Partyverbots - sowie in einem Mindestumfang auch im öffentlichen Raum mit Familienangehörigen, Freunden und Bekannten weiterhin möglich, so dass auch familiäre Beziehungen und sonstige soziale Kontakte weiterhin gepflegt werden können (zu vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.12.2020 - 20 L 1786/20 -).

  • OLG Hamm, 08.02.2021 - 1 RBs 2/21

    CoronaschutzVO NRW, Verfassungsmäßigkeit Zusammenkunft, Ansammlung

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21

    Bußgeldsache: Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im

  • VG Hamburg, 23.09.2020 - 9 E 3964/20

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich des durch die Corona-Verordnung

  • OLG Celle, 24.11.2021 - 2 Ss OWi 261/21

    Bestimmtheit von Bußgeldtatbeständen bei Verstoß gegen Corona-Vorschriften;

  • KG, 13.08.2021 - 3 Ws (B) 198/21

    Bußgeldbewehrte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentli-chen

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

  • OLG Hamburg, 17.02.2021 - 2 Rb 69/20

    Ordnungswidrigkeiten: Auch eine Verstoß gegen eine außer Kraft getretene

  • BGH, 19.12.2018 - 2 StR 247/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

  • BVerfG, 11.02.2008 - 2 BvR 160/08

    Rechtmäßigkeit führungsaufsichtlicher Weisung der Meidung von

  • KG, 26.01.2022 - 3 Ws (B) 1/22

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Entbehrlichkeit weiterer Feststellungen zu den

  • OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 569/20

    Corona-Pandemie; Familiäre Gemeinschaft; Kontaktbeschränkung

  • OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2020 - 13 B 1670/20

    Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung der Pflicht zum Tragen

  • OLG Frankfurt, 08.03.2012 - 2 Ss OWi 181/12

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heranwachsender von der

  • OVG Bremen, 13.11.2020 - 1 B 350/20

    Zwanzigste Coronaverordnung, § 4 Abs. 2 Nr. 5; Schließung von

  • OLG Hamm, 12.08.2021 - 4 RBs 217/21

    Wahrnehmung von Verkehrszeichen; Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse

  • BGH, 26.05.1987 - 1 StR 110/87

    Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellungen zum Mindestschuldumfang, Unerlaubtes

  • KG, 16.04.2019 - 3 Ws (B) 82/19

    Bußgeldurteil wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Erhebliche Erhöhung der

  • BGH, 17.01.1978 - 5 StR 517/77

    Treffen von tatsächlichen Feststellungen im Rahmen rechtlicher Würdigung

  • OLG Düsseldorf, 12.03.1993 - 5 Ss OWi 56/93
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2020 - 13 B 440/20

    Fitnessstudios bleiben in Nordrhein-Westfalen weiterhin geschlossen

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 KN 67/14

    Verbot der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Biogas in

  • OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 446/20

    "Ansammlungsverbot" gemäß CoronaSchVO NRW rechtsgültig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21

    Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Pflicht zum Tragen einer

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 1 S 381/21

    Corona-Krise; Anordnung von Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards

  • OLG Karlsruhe, 25.10.2022 - 2 Rb 35 Ss 267/22

    Rechtmäßigkeit des bußgeldbewehrten Verbots des Betriebs einer Diskothek für den

    In der Schaffung eines Bußgeldkataloges kommt die Wertung des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass er - gemessen an der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft - die in diesem Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbußen bei Betroffenen mit durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ungeachtet der konkreten Vermögensverhältnisse in jedem Fall als angemessen ansieht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2022 - 4 Rbs 88/22 -, juris).
  • VG Arnsberg, 16.03.2023 - 6 K 812/21

    Corona-Beschränkungen des Märkischen Kreises waren rechtens

    vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2022 - 4 RBs 88/22 -, juris.
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